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Abrechnung & Kostenübernahme – So einfach geht's mit uns

Pflege soll entlasten – nicht belasten. Deshalb kümmern wir uns nicht nur um Sie oder Ihre Angehörigen, sondern auch um eine klare, unkomplizierte Abwicklung mit allen Kostenträgern. Ob über die Kranken- oder Pflegekasse, das Sozialamt oder den Landeswohlfahrtsverband (LWV):Wir unterstützen Sie von Anfang an bei allen Formalitäten und übernehmen die direkte Abrechnung.

Leistungen wie die Medikamentengabe, Wundversorgung oder Injektionen werden ärztlich verordnet und von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

Wir kümmern uns um die Genehmigung und rechnen direkt mit der Kasse ab – für Sie völlig stressfrei.

Wenn bei Ihnen ein Pflegegrad vorliegt, stehen Ihnen Leistungen der Pflegeversicherung zu:
z. B. für Grundpflege, hauswirtschaftliche Hilfe oder Betreuung.
Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab – im Rahmen Ihres Pflegegrads oder über den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 €.

Wenn das Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, kann das Sozialamt die Kosten übernehmen.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung und der Kommunikation mit dem Amt.
Auch hier erfolgt die Abrechnung direkt über uns.

Für Menschen mit Behinderungen oder besonderem Unterstützungsbedarf bieten wir Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe oder Teilhabeassistenz an.
Die Kosten können vom LWV übernommen werden – wir begleiten Sie im Prozess und rechnen die Leistungen direkt ab.

Unser Service für Sie:

  • Beratung zur Kostenübernahme & Antragstellung
  • Unterstützung bei Formularen & Verordnungen
  • Direkte Abrechnung mit allen Kostenträgern
  • Transparente Kommunikation – für Sie und Ihre Angehörigen

Sie haben Fragen zur Finanzierung Ihrer Pflegeleistungen?
Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne persönlich und finden gemeinsam den besten Weg zur Entlastung.

Zusammengefasst: Wer zahlt was?

Was ist ein Pflegegrad?

Ein Pflegegrad beschreibt, wie stark ein Mensch in seinem Alltag auf Unterstützung angewiesen ist: z. B. beim Waschen, Anziehen, Essen oder der Mobilität. Je höher der Pflegegrad (1 bis 5), desto größer ist der Hilfebedarf und desto mehr Leistungen stellt die Pflegekasse zur Verfügung. Die Einstufung erfolgt nach einem Begutachtungssystem durch den Medizinischen Dienst (MD) und bildet die Grundlage für alle Pflegeleistungen.

Leichte Einschränkungen im Alltag

Beispiel: etwas vergesslich, gelegentlich Hilfe beim Haushalt

Anspruch auf Entlastungsbetrag (131€/Monat), Beratung, Hilfsmittel

Regelmäßige Hilfe bei Körperpflege oder Ernährung

Beispiel: tägliche Unterstützung beim Waschen oder Ankleiden

Mehrfache Hilfe täglich notwendig

Beispiel: Unterstützung bei mehreren alltäglichen Aufgaben + Betreuung

Rund-um-die-Uhr-Hilfe notwendig

Beispiel: überwiegend bettlägerig, stark eingeschränkte Mobilität

Zusätzlich spezieller Pflegebedarf (z. B. intensive Lagerung, Überwachung)

Beispiel: schwere neurologische Erkrankungen, Beatmungspflicht

Treffen einige der oben genannten Punkt auf Sie oder Ihre Angehörigen zu und Sie möchteneinen Pflegegradbeantragen?

Schritt für Schritt zum Pflegegrad:

  1. Pflegegrad beantragen
    Stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Krankenkasse – telefonisch, schriftlich oder online. Das kann die pflegebedürftige Person selbst oder eine bevollmächtigte Person übernehmen.
  2. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)
    Nach Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung. Diese findet in der Regel zu Hause statt, können aber auch telefonisch durchgeführt werden oder es kann nach Aktenlage entschieden werden. Dabei wird geprüft, wie selbstständig die betroffene Person noch ist.
  3. Pflegegrad-Einstufung
    Der MD bewertet den Hilfebedarf nach einem Punktesystem. Je nach Ergebnis wird ein Pflegegrad von 1 (geringe Beeinträchtigung) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung) zugeteilt.
  4. Bescheid der Pflegekasse
    Sie erhalten schriftlich (innerhalb von sechs Wochen) den Bescheid über den bewilligten Pflegegrad oder ggf. eine Ablehnung.
    Tipp: Widerspruch ist innerhalb von 1 Monat möglich, falls Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind.

Pflegegeld

Neue Leistungsbeträge für Pflegeleistungen ab 1. Januar 2025 (Stand: November 2024)

Hilfsmittel

Hilfsmittel sind medizinische oder technische Geräte, die dazu dienen, den Erfolg einer Behandlung zu unterstützen, Behinderungen vorzubeugen oder bestehende Einschränkungen auszugleichen. Dazu zählen beispielsweise Rollatoren, Prothesen, Insulinpumpen oder Stomaartikel. Pflegebedürftige Menschen haben außerdem Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die den Pflegealltag erleichtern – wie z. B. Pflegebetten, Hausnotrufsysteme oder Inkontinenzprodukte.

Wer übernimmt die Kosten?

Die Kosten für medizinische Hilfsmittel werden in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen – vorausgesetzt, sie wurden ärztlich verordnet und sind im Hilfsmittelverzeichnis gelistet.
Ein kleiner Eigenanteil (meist 5–10 €) kann anfallen.

Diese werden von der Pflegekasse übernommen, wenn ein Pflegegrad vorliegt.

  • Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel) werden monatlich bis zu 40 € erstattet.
  • Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett, Notrufsystem) werden komplett oder leihweise gestellt

Unser Tipp: Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung von Hilfs- und Pflegehilfsmitteln – schnell, unkompliziert und persönlich.

Wohnraumanpassung

Eine Wohnraumanpassung wird für viele Menschen im Alter relevant. Ziel einer Wohnraumanpassung ist, einer pflegebedürftigen Person das selbständige Leben in ihrem Zuhause zu erleichtern und eine Überforderung von Pflegepersonen zu verhindern.

Kosten der Wohnraumanpassung:
Bis zu 4180,00 Euro je Maßnahme können die Pflegekassen Zuschüsse bewilligen.

Barrierefreie Umbauten in Mietwohnungen: Zustimmung vom Vermieter

Als Mieter müssen Sie zunächst Ihren Vermieter um Zustimmung bitten, wenn Sie den Wohnraum barrierefrei ausbauen möchten. Der Vermieter kann daraufhin seine Zustimmung verweigern, wenn „sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt“, so das Gesetz.

Das gilt allerdings nur für Umbauten, die in die Bausubstanz eingreifen, wie zum Beispiel die Installation eines Hublifts, ein Badumbau mit barrierefreier Dusche oder das Entfernen von Schwellen an Türen.

Keine Genehmigung benötigen Sie als Mieter für kleinere Maßnahmen der Wohnraumanpassung wie zum Beispiel die Installation eines Notrufsystems, das Anbringen von Haltegriffen oder eines elektrischen Türöffners. In der Praxis weigern sich Vermieter selbst bei größeren Umbauten nur selten, denn ein barrierefreier Umbau bringt auch dem Vermieter Vorteile.

Vorteile des barrierefreien Umbaus für Vermieter:

  • Der Mieter bleibt länger in der Wohnung wohnen.
  • Der Vermieter muss keinen neuen Mieter suchen.
  • Die Immobilie des Vermieters gewinnt durch den fachgerechten barrierefreien Ausbau zusätzlich an Wert.

Barrierefreie Umbauten im Eigentum

Als Hauseigentümer haben pflegebedürftige Personen und Angehörige bei der Gestaltung ihrer Immobilie weitgehend freie Hand. Beachten Sie aber, ob Sie eine Baugenehmigung für bestimmte Maßnahmen einholen müssen. Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern müssen einige Dinge zusätzlich bedenken: Solange der barrierefreie Umbau nur die Wohnung betrifft, gelten die gleichen Regeln wie für Hauseigentümer. Sind jedoch auch Gemeinschaftsflächen wie etwa der Hauseingang betroffen, benötigen Sie eine Einwilligung der Eigentümergemeinschaft.